§ 13a ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Rechtsmittelverfahren

§ 13a.

Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11 und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden.

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