Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13
(1) § 13.Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
- 1. durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
- 2. durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
- 3. durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
nachzuweisen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
- 1. eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
- 2. eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
- 3. eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
- 4. eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
- 5. eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
- 6. eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
- 7. eine Prüfungskommission für Bordfunker,
- 8. eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
- 9. eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
- 10. eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
- 11. eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
- 12. eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
- 13. eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Praktische Prüfungen für Piloten im Sinne von § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten Prüfer abzunehmen. Die zuständige Behörde hat eine Liste dieser Prüfer zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
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