Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13
(1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
- 1. durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
- 2. durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
- 3. durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
nachzuweisen. Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen, auf dem eine praktische Prüfung abzulegen ist.
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
- 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
- 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
- 3. eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
- 4. eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
- 5. eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
- 6. eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
- 7. eine Prüfungskommission für Bordfunker,
- 8. eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
- 9. eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
- 10. eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
- 11. eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
- 12. eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
- 13. eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 25 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen. Praktische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten und von dieser in eine öffentliche Liste eingetragenen Prüfer abzunehmen. Praktische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 25 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) ernannten und von dieser in eine öffentliche Liste eingetragenen Prüfer abzunehmen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen nach Durchführung der praktischen Prüfung zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
(5) Die fachliche Befähigung von Fluglotsen in Ausbildung sowie von Fluglotsen ist gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu ermitteln.
(6) Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Abs. 3 zu widerrufen, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
- 2. das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder der Prüfer im Sinne von Abs. 3 gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.
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