Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
§ 13.
(1) Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Mitteilungsblatt kundzumachen.
(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 2 bzw.Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20009519
Dokumentnummer
NOR40180714
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