§ 13 WBV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2018

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt

§ 13.

(1) Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 2 bzw.Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40205799

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