Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
§ 13.
(1) Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Mitteilungsblatt kundzumachen.
(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 2 bzw.Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Gesetzesnummer
20009519
Dokumentnummer
NOR40205799
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