§ 13 Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 13.

(1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer

  1. 1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder technische Physik an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik
  1. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
  1. 2. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter
  1. b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit
  1. 3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem der Lehrberufe Büchsenmacher, Waffen- und Munitionshändler oder Waffenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als den in Z 1 lit. a und Z 2 lit. a angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem der genannten Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,
  1. b) eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit oder
  1. 4. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit in einem konzessionierten Waffengewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst oder im Bundesheer zu verstehen.

Schlagworte

Waffenhändler

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072494

alte Dokumentnummer

N51979163250

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