§ 13 Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.2.1992

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 13

(1) § 13.Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer

  1. 1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau - Waffentechnik und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

    oder

  1. 2. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter

    und

  1. b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit

    oder

  1. 3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem der Lehrberufe Büchsenmacher, Waffen- und Munitionshändler oder Waffenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als den in Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem der genannten Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,

    und

  1. b) eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit oder
  1. 4. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit

    durch Zeugnisse nachweist.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit in einem konzessionierten Waffengewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst oder im Bundesheer zu verstehen.

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