Ersatz von Leistungen der Sozialhilfe
§ 13.
(1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich finanzielle Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.
(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozialhilfe aufgewendet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Gesetzesnummer
10008273
Dokumentnummer
NOR12096408
alte Dokumentnummer
N6197216589J
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