§ 13 VOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Ersatz von Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe

§ 13.

(1) Unterstützt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.

(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe aufgewendet wurden.

Schlagworte

Sozialhilfe

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12105945

alte Dokumentnummer

N6199119103J

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