§ 13 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)

Pflichten des Eigenimporteurs

§ 13.

Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, daß kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder

  1. 1. a) die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
  2. b) im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder für Großanfallstellen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten und
  3. c) für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und
  4. d) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jederzeit auf Verlangen entweder vorzulegen oder zu übermitteln oder einmal jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für die vorangegangenen zwei Kalenderhalbjahre zu übermitteln oder,
  1. 2. sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015982

alte Dokumentnummer

N1199658847J

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