§ 13 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Pflichten des Eigenimporteurs

§ 13.

Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernehmen und bei denen diese Verpackungen im Unternehmen anfallen, sind für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,

  1. 1. entweder
  1. a) die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
  2. b) im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder in Anlagen nach dem Stand der Technik für Großanfallstellen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des § 10 im eigenen Auftrag nachweislich zu verwerten und
  3. c) für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und der Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
  4. d) für diese Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anlage 3 zu übermitteln
  1. 2. sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081916

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