Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane
§ 13.
(1) Die Angehörigen der Universität haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zu Mitgliedern von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen können auch Wissenschafter bestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Überdies können auch Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, Organe und Mitglieder von Kollegialorganen sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125120
alte Dokumentnummer
N7199331486J
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