§ 13 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 13.

(1) Die Angehörigen der Universität haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Zu Mitgliedern von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen können auch Wissenschafter bestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Überdies können auch Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, Organe und Mitglieder von Kollegialorganen sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125120

alte Dokumentnummer

N7199331486J

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