§ 13 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 13.

(1) Die Angehörigen der Universität haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:

  1. 1. Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;
  2. 2. Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;
  3. 3. Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12126669

alte Dokumentnummer

N7199711007I

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