§ 13 Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.2009

Kostenersatz

§ 13.

(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein Kostenersatz in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2009: 77 989 Euro
  2. 2. im Jahr 2010: 76 507 Euro
  3. 3. im Jahr 2011: 78 802 Euro
  4. 4. im Jahr 2012: 81 166 Euro
  5. 5. im Jahr 2013: 83 601 Euro

    Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

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