Kostenersatz
§ 13.
(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2014: 86 964 Euro;
- 2. im Jahr 2015: 162 635 Euro;
- 3. im Jahr 2016: 116 008 Euro;
- 4. im Jahr 2017: 119 488 Euro;
- 5. im Jahr 2018: 123 073 Euro.
- Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
20006423
Dokumentnummer
NOR40172386
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