§ 13 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2000

ÜR: vgl. § 27.

Verbindungsaufbauzeit

§ 13.

Der Anteil an Verbindungsaufbauten, die länger als eine Sekunde dauern und die für Gespräche innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers vorgenommen werden, darf nicht größer als 10% sein.

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