Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Verbindungsaufbauzeit
§ 13.
Der Anteil an Verbindungsaufbauten, die länger als acht Sekunden dauern und die für Gespräche innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers vorgenommen werden, darf nicht größer als 10% sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10012945
Dokumentnummer
NOR40187256
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