3. Abschnitt
Dienst- und Besoldungsrecht Allgemeines
§ 13
(1) § 13.Durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.
(2) § 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), § 38 (Versetzung), die §§ 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), die §§ 41a bis 41f (Berufungskommission), §§ 138 und 139 (Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 finden keine Anwendung.
(3) §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß
- 1. der Disziplinaranwalt vom Bundeskanzler bestellt wird,
- 2. die Disziplinarkommisson und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen Bundesasylsenates ist und
- 3. gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(4) Die Funktionsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 sind gleichzeitig die entsprechenden Amtstitel.
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