3. Abschnitt
Dienst- und Besoldungsrecht Allgemeines
§ 13
(1) § 13.Durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.
(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf die Mitglieder des Bundesasylsenates nicht anzuwenden.
(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 oder 5 seines Amtes enthoben worden ist.
(4) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zu erklären.
(5) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG 1979 sind die im § 2 Abs. 1 geregelten Funktionsbezeichnungen.
(6) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß
- 1. der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für Inneres bestellt wird und dieser Disziplinaranzeigen an die Vollversammlung erstatten kann, ihm steht gegen die Entscheidung der Vollversammlung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.
- 2. die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen Bundesasylsenates ist und
- 3. gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)