§ 13.
Beschau des Schlacht- und Stechviehes.
In Zeiten bestehender Seuchengefahr hat der Landeshauptmann auf die Dauer der Seuchengefahr für das bedrohte Gebiet nach Anhörung der Landwirtschaftskammer anzuordnen, daß alle Hausschlachtungen der Vieh- und Fleischbeschau unterliegen und daß zur Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau nach Möglichkeit ein Tierarzt heranzuziehen ist.
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