§ 13 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 13.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 1 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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