§ 13 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

§ 13.

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen folgender Einrichtungen:

  1. 1. Amtsgebäuden,
  2. 2. schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden,
  3. 3. Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung,
  4. 4. der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfaßten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, daß der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) In ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs sind in ausreichendem Maße Nichtraucherzonen einzurichten.

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