§ 13 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2008

Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte

§ 13.

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. Betriebe des Gastgewerbes,
  2. 2. Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 GewO,
  3. 3. Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO,
  4. 4. Tabaktrafiken.

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