§ 13 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Auslandspraxis

§ 13.

(1) Der Studienplan kann vorsehen, daß im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes eine mindestens zweimonatige Praxis in ausländischen Unternehmungen zu absolvieren ist.

(2) Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann die Studienkommission diese Tätigkeit im vorhinein als Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 4 anerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12124107

alte Dokumentnummer

N7199222172J

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