Auslandspraxis
§ 13.
(1) Der Studienplan kann vorsehen, daß im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes eine mindestens zweimonatige Praxis in ausländischen Unternehmungen zu absolvieren ist.
(2) Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann die Studienkommission diese Tätigkeit im vorhinein als Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 4 anerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12124107
alte Dokumentnummer
N7199222172J
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