Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Auslandspraxis
§ 13.
(1) Der Studienplan kann vorsehen, daß im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes eine mindestens zweimonatige Praxis in ausländischen Unternehmungen zu absolvieren ist.
(2) Auf Antrag des ordentlichen Hörers oder der ordentlichen Hörerin kann das zuständige Organ der Universität diese Tätigkeit bei Gleichwertigkeit im vorhinein als Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 4 anerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12125637
alte Dokumentnummer
N7199441324J
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