Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände
§ 13.
(1) Die Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände beträgt:
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Stufe Besatzungsmitglieder Anzahl der
Nach Schifflänge Besatzungsmitglieder
L in m für den
Ausrüstungsstandard
S1, S2
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S1 S2
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1 Abmessung des Schiffsführer........ 1
Verbandes Steuermann........... -
L <- 37 m Bootsmann............ -
B <- 15 m Matrose.............. 1
Leichtmastrose....... -
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2 Abmessung des Schiffsführer........ 1 oder 1 1
Verbandes Steuermann........... - - -
37 m < L <- 86 m Bootsmann............ 1 - -
B <- 15 m Matrose.............. - 1 1
Leichtmastrose....... - 1 1
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3 Schubschiff + Schiffsführer........ 1 oder 1 1
1 Leichter Steuermann........... 1 1 1
mit L > 86 m oder
Abmessung des Matrose.............. 1 - -
Verbandes Leichtmastrose....... - 2 1
86 m < L <- 116,5
m
B <-15 m
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4 Schubschiff + Schiffsführer........ 1 1
2 Leichter *2) Steuermann........... 1 1
Motorschiff Bootsmann............ - -
+ 1 Leichter *2) Matrose 1 -
Leichtmatrose 1 *1) 2 *1)
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5 Schubschiff Schiffsführer 1 oder 1 1
+ mehr als 3 Steuermann 1 1 1
Leichter *2) Bootsmann - - -
Motorschiff Matrose 3 2 2
+ mehr als 2 Leichtmatrose - 2 1
Leichter *2) Decksmann - - -
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*1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch
einen Decksmann ersetzt werden. *2) Im Sinne dieses Paragraphen
bezeichnet der Begriff „Leichter“ auch Motorfahrzeuge ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit:
1 Leichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.
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(2) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
- 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
- 2. in den Stufen 3, 5 und 6 Standard S1
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Abs. 2.
(4) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.
(5) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.
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