§ 13 Schiffsbesatzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2016

Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände

§ 13.

(1) Die Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände beträgt:

Stufe

Nach Schifflänge

L in m

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2

S1

S2

1

Abmessung des

Verbandes

L ≤ 37 m

B ≤ 15 m

Schiffsführer.............

1

 

 

Steuermann...............

-

 

 

Bootsmann................

-

 

 

Matrose.....................

1

 

 

Leichtmatrose..........

-

 

2

Abmessung des

Verbandes

37 m < L ≤ 86 m

B ≤ 15 m

Schiffsführer.............

1 oder 1

1

 

Steuermann...............

-

-

-

 

Bootsmann................

1

-

-

 

Matrose.....................

-

1

1

 

Leichtmatrose..........

-

1

1

3

Schubschiff +

1 Leichter

mit L > 86 m oder

Abmessung des

Verbandes

86 m < L ≤ 116,5

m

B ≤15 m

Schiffsführer.............

1 oder 1

1

 

Steuermann...............

1

1

1

 

Bootsmann................

-

-

-

 

Matrose.....................

1

-

-

 

Leichtmatrose..........

-

2

1

4

Schubschiff +

2 Leichter *)

Motorschiff

+ 1 Leichter *)

Schiffsführer.............

1

1

 

Steuermann...............

1

1

 

Bootsmann................

-

-

 

Matrose.....................

1

-

 

Leichtmatrose..........

1 1)

2 1)

5

Schubschiff

+ 3 oder mehr

Leichter *)

Motorschiff

+ 2 oder mehr

Leichter *)

Schiffsführer.............

1 oder 1

1

 

Steuermann...............

1

1

1

 

Bootsmann................

-

-

-

 

Matrose.....................

3

2

2

 

Leichtmatrose..........

-

2

1

 

Decksmann………...

-

-

-

1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

*) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Leichter“ auch Motorfahrzeuge ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit:

1 Leichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.

      

(2) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

  1. 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
  2. 2. in den Stufen 3, 5 und 6 Standard S1

(4) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.

(5) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.

Schlagworte

Schubverband

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40180280

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