§ 13 SanktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 13.

Wer eine in § 3 oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)