Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
§ 13.
Wer eine in § 3 oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20006805
Dokumentnummer
NOR40139026
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