§ 13 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

§ 13.

(1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn

  1. 1. eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
  2. 2. es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

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