Amtswegige Abänderung oder Aufhebung
§ 13.
(1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
- 2. es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.
(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.
(3) Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.
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