Freistellung
§ 13.
(1) Für ein Ausbildungsjahr hat der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist jedoch in den ersten sechs Monaten eines Ausbildungsjahres auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat beschränkt.
(2) Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Ausbildung durch den Vorsteher des Gerichtes, dem der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Rechtspraktikanten vom Vorsteher des Gerichtes über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlaß angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.
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