Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).
Freistellung
§ 13.
(1) Bezogen auf ein Ausbildungsjahr hat die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist jedoch in den ersten drei Monaten der Gerichtspraxis auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat beschränkt.
(2) Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Ausbildung durch die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten von der Leitung der jeweiligen Dienststelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR40152220
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