§ 13.
(1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
- 1. die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e, die Entlohnungsgruppen p 2 bis p 5 des Entlohnungsschemas II, wobei für die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 sinngemäß anzuwenden ist, und die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
- 2. die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete
- 1. auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
- 2. das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat oder
- 3. Beamter des Ruhestandes ist.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
Schlagworte
Höchstalter, Altersgrenze
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008551
Dokumentnummer
NOR12100932
alte Dokumentnummer
N61984118610
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