§ 13 PSB-VO 1984

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1984

§ 13.

(1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für

  1. 1. die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e, die Entlohnungsgruppen p 2 bis p 5 des Entlohnungsschemas II, wobei für die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 sinngemäß anzuwenden ist, und die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
  2. 2. die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete

  1. 1. auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
  2. 2. das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat oder
  3. 3. Beamter des Ruhestandes ist.

(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

Schlagworte

Höchstalter, Altersgrenze

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008551

Dokumentnummer

NOR12100932

alte Dokumentnummer

N61984118610

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