§ 13
§ 13. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
- 1. die Aufnahme
- a) in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e,
- b) in die Entlohnungsgruppen p 2 und p 5, wobei auf die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist,
- c) in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6, wobei § 1 Abs. 1 Z 11 anzuwenden ist, und
- d) in die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
- 2. die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete
- 1. auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
- 2. das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat oder
- 3. Beamter des Ruhestandes ist.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
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