Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13.
(1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
- 2. Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
- 3. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3;
- 4. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
- 5. Verwendungszweck;
- 6. Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 4 Abs. 3 Z 2 lit. b);
- 7. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
- 8. Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.
(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat über die Anerkennung von Pflanzgut eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 erfüllt sind, wobei die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Labor oder durch Vorlage entsprechender Begleitdokumente (§ 5 Abs. 3) bestätigt sein muß. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
- 1. die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
- 2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
- 3. weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
(5) Die Anerkennung ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
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