§ 13 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten

§ 13.

(1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.

(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
  2. 2. Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
  3. 3. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3;
  4. 4. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
  5. 5. Verwendungszweck;
  6. 6. Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 4 Abs. 3 Z 2 lit. b);
  7. 7. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
  8. 8. Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.

(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat über die Anerkennung von Pflanzgut eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 erfüllt sind, wobei die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Labor oder durch Vorlage entsprechender Begleitdokumente (§ 5 Abs. 3) bestätigt sein muß. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
  2. 2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
  3. 3. weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.

(5) Die Anerkennung ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

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