Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13.
(1) Die Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
- 2. Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
- 3. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 bis 3;
- 4. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
- 5. Verwendungszweck;
- 6. Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 6 Z 3);
- 7. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
- 8. Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 6 Z 3 ist durch eine Untersuchung in einem zugelassenen Labor nachzuweisen. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
- 1. die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
- 2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
- 3. weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
10011021
Dokumentnummer
NOR40109969
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