Herstellungsmeldung
§ 13.
Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes hinausgeht, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Gesetzesnummer
20008768
Dokumentnummer
NOR40160941
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