Herstellungsmeldung
§ 13.
Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20008768
Dokumentnummer
NOR40205568
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