§ 13 Obstweinverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.2018

Herstellungsmeldung

§ 13.

Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40205568

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