§ 13 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Vorlage des Einkommensteuerbescheides

§ 13.

Versicherte, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich nach seiner Zustellung der Versicherungsanstalt zur Einsicht vorzulegen. Die als Dienstgeber in Betracht kommenden Versicherten haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidaten unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versicherungsanstalt zur Einsicht vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009973

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