Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften
§ 13.
(1) Versicherte und ehemalige Versicherte, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Versicherungsanstalt vorzulegen.
(2) Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben
- 1. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte nach § 10 Abs. 1 Z 2,
- 2. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),
- 3. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (§ 10 Abs. 1 Z 1),
- 4. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese § 10 Abs. 2 anzuwenden ist, sowie
- 5. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.
Versicherte und ehemalige Versicherte, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.
(3) Die als DienstgeberInnen in Betracht kommenden Versicherten haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versicherungsanstalt vorzulegen.
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