7. Abschnitt
Luftfahrzeuge im Dienste des Bundesheeres
§ 13.
Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 3, die eine inländische zivile oder eine ausländische zivile oder militärische Kennzeichnung führen, können hinsichtlich der Bestimmungen in den Abschnitten 2. bis 6. nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Lufttüchtigkeitserfordernisse, ganz oder zum Teil ausgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
20006058
Dokumentnummer
NOR40273192
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