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§ 13 MLFGV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2025

jetzt § 14

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 13.

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen sowie Fallschirmprüfscheine gelten unabhängig von einem darauf vermerkten Gültigkeitsdatum als nach dieser Verordnung ausgestellt.

jetzt § 14

Schlagworte

Lufttüchtigkeitsbescheinigung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40273194

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