§ 13 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 742/1988

3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen

§ 13.

(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben sind:

  1. 1. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes, des Zuges oder der Dehnung,
  2. 2. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
  3. 3. Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden:

  1. 1. Achs- und Radlastmesser,
  2. 2. Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,
  3. 3. Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung mit Ausnahme der Bremsprüfstände,
  4. 4. Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels,
  5. 5. Drehzahlmesser,
  6. 6. Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
  7. 7. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
  8. 8. Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.

(3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.

Schlagworte

Achsmesser

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145312

alte Dokumentnummer

N9195016612J

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