§ 13 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 65.

3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen

§ 13.

(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:

  1. 1. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten,
  2. 2. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur, ausgenommen solche an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten,
  3. 3. Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen und
  4. 4. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden:

  1. 1. Achs- und Radlastmesser,
  2. 2. Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,
  3. 3. Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung mit Ausnahme der Bremsprüfstände,
  4. 4. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
  5. 5. Drehzahlmesser,
  6. 6. Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
  7. 7. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
  8. 8. Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.

(3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.

Schlagworte

Achsmesser, Sterilisationsgerät

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12153046

alte Dokumentnummer

N9199220555J

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