§ 13.
(1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
- 1. wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder
- 2. wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294, mit einer anderen Disziplinarstrafe als dem Verweis, der Geldbuße oder dem Ausgangsverbot für höchstens sieben Tage bestraft wurden.
(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die
- 1. nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder
- 2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(3) Der Ausschluß von der Verleihung (Abs. 1 und 2) gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR12062454
alte Dokumentnummer
N4198911561J
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