§ 13 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

§ 13.

(1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

  1. 1. wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder
  2. 2. wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.

(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die

  1. 1. nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder
  2. 2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(3) Der Ausschluß von der Verleihung (Abs. 1 und 2) gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.

Schlagworte

BGBl. Nr. 522/1994

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12064891

alte Dokumentnummer

N4199439478J

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