§ 13
(1) § 13.Verpackte Waren, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Bestimmungen des § 10, soweit Fleisch und Fleischwaren, Fische und Fischerzeugnisse, Milch und Milchprodukte - ausgenommen Konserven - betroffen sind.
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