§ 13
§ 13. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, idF BGBl. Nr. 557/1993 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
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