§ 13 HZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

5. Abschnitt

Aufnahmeverfahren Antrag auf Zulassung zum Studium

§ 13.

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb der gemäß § 52 des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. den (die) Vornamen und den Nachnamen,
  2. 2. das Geburtsdatum,
  3. 3. das gewählte Studium und
  4. 4. bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.

(2) Sämtliche Informationen über die grundlegenden Anforderungen des Studiums, über das Erfordernis der Eignung zum Bachelorstudium sowie über das Verfahren zur Feststellung der Eignung, über Zulassungsvoraussetzungen, über Termine und Fristen sowie über sonstige für die Zulassung zum Studium wesentliche Umstände sind rechtzeitig vor Beginn der Zulassungsfrist so bereitzustellen, dass sie den Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern am Standort der Pädagogischen Hochschule sowie auf der im Internet einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule zugänglich sind.

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